ad
ad
ad
Sportbootrichtlinie
dbsv
Sinn und Zweck

Sportbootrichtlinie Richtlinie 2013/53/EU (RCD II)

Für Sportboote und Jetskis (Wassermotorräder) ist seit dem 18.01.2017 die neue Richtlinie 2013/53/EU (RCD II) (Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m) anzuwenden. Bitte achten Sie hier im Besonderen bei Ihren Konformitätserklärungen auf deren Richtigkeit. Sogar Laien können die Fehler in den Konformitätserklärungen sofort erkennen! Diese Rechtsvorschrift zielt darauf ab, ein hohes Sicherheitsniveau für den Verbraucher zu gewährleisten, die Geräusch– und Abgasemissionen zu regeln sowie Handelshemmnisse im Handel mit diesen Wasserfahrzeugen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft abzubauen.

DIe RCD II formuliert grundlegende Anforderungen und gibt damit dem Inverkehrbringer eindeutige und gut anwendbare Regeln an die Hand, um die Risiken der Sportboote einzuschätzen und mit gutem Gewissen auf den Markt zu bringen. Die RCDII ist im System des Produkthaftungsgesetzes beheimatet.

Sie gilt ausdrücklich nicht für Rennboote, Kanus, Kajaks, Gondeln, Tretboote, Boote mit Tragflügeln oder Surfbretter. Die Grenzwerte der Sportbootrichtlinie hinsichtlich Abgas- und Geräusch-Emissionen gelten für alle Arten von Antriebsmotoren.

Achtung: Zum Beispiel Kanus, die mit einem Hilfsmotor versehen sind, gelten als von der Richtlinie erfasst!

Für uns können wir aber folgende Vorteile erkennen:

Die Anwendung von harmonisierten Normen und die Beachtung der in der Richtlinie genannten Anforderungen begrenzt die Haftung des Herstellers oder Inverkehrbringers. Wir sind konform mit geltendem Recht und können uns darauf berufen.

1. Was regelt das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)?

Wird ein fehlerhaftes Produkt hergestellt, das einen Menschen tötet oder verletzt oder wird eine Sache beschädigt, haftet der Hersteller des fehlerhaften Produkts und muss dem Geschädigten den Schaden ersetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hersteller den Produktfehler verschuldet hat oder nicht. Da die Haftung unabhängig vom Verschulden des Herstellers eintritt, spricht man von der sogenannten Gefährdungshaftung.

2. Wer haftet?

  • Jeder Hersteller eines Produktes haftet für die Fehler des Produkts. Hersteller ist dabei nicht nur der eigentliche Produzent der Ware, sondern auch der Hersteller eines Teilprodukts, das noch in ein anderes Produkt eingebaut wird.
  • Auch der Importeur der Ware und derjenige, der sein Logo oder seine eigene Marke am Produkt des Herstellers anbringt (sogenannter Quasi-Hersteller) fallen unter den Begriff des Herstellers.
  • Selbst der Händler kann zur Haftung herangezogen werden, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann oder wenn der Händler nicht innerhalb eines Monats den Hersteller bzw. den Herstellerlieferanten benennen kann.


Begriffe zur Sportbootrichtlinie


FAQ - häufig gestellte Fragen