Normen und gleichwertige Nachweise
Die detaillierten technischen Eigenschaften bezüglich Konstruktion, Materialien, Herstellung und Prüfung werden nicht direkt in der Richtlinie, sondern in entsprechenden Normen festgelegt. Konformität bezüglich einer Anforderung der Richtlinie mit einer harmonisierten Norm führt sogar zur Konformitätsvermutung.
Die Anwendung harmonisierter Normen ist jedoch nicht zwingend. Wenn eine harmonisierte Norm für ein bestimmtes Produkt ungeeignet ist, kann ein beliebig alternativer Standard/Norm oder Nachweis erbracht werden, wenn sie gleichwertige Sicherheit gewährleistet.
Es kann unter Umständen recht schwierig sein, gleichwertige Sicherheit nachzuweisen, deshalb sollte die Anwendung harmonisierter Normen immer das bevorzugte Mittel der Wahl sein.
Eine der wichtigsten Normen beschäftigt sich mit Wiedereinstiegshilfen (siehe hierzu ISO 15085).
Wichtig für wirklich alle Werften: Ein Wiedereinstieg vom Wasser muss möglich sein ohne jegliche Hilfe vom Wasserfahrzeug aus. Eine Liste der jeweils aktuellen harmonisierten Normen finden Sie hier:
Günstige Normen, allerdings die jeweils englische Originalfassung, bekommen Sie zum Beispiel bei den Esten: ESTONIAN CENTRE FOR STANDARDISATION
Die Nutzung der deutschen Übersetzung birgt das Risiko der Übersetzungsfehler, die deutsche Übersetzung ist jedoch rechtssicher.
Ziel dieser Richtlinie ist die Erhöhung der Sicherheit auf See und die Vermeidung von Meeresverschmutzung durch die Menschen mit der einheitlichen Anwendung der einschlägigen internationalen Instrumente in Bezug auf Schiffsausrüstung, mit der EU-Schiffe ausgestattet werden sollen, sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs solcher Ausrüstung innerhalb der Union.
Das Wheelmark (Steuerrad) ist ein Anzeichen dafür, dass Sie eine nach der Richtlinie zertifizierte Komponente erwerben.
Der Zertifizierungsprozess ist ähnlich wie bei Sportbooten und gewährleistet durch die Kontrolle einer notifizieren Stelle, dass die Produkte den Anforderungen entsprechen.
Das gilt auch für alle anderen Komponenten: Im Falle technischer Neuerungen kann die Verwaltung des Flaggenstaats ausnahmsweise die Installation von Schiffsausrüstung an Bord eines EU-Schiffs zulassen, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht, wenn sie sich durch Versuche oder auf andere Art und Weise hinreichend davon überzeugt hat, dass diese Ausrüstung die Ziele dieser Richtlinie erfüllt.